Erleidet ein Unfallbeteiligter durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall eine Fraktur des linken Unterarmknochens, eine Fraktur des linken Handgelenks, eine Fraktur des rechten Sprunggelenks sowie ein Schädelhirntrauma und führten diese Verletzungen zu einem Krankenhausaufenthalt von fast drei Monaten, einer ca. sechswöchigen stationären und einer weiteren zweimonatigen ambulanten Rehabilitationsbehandlung, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Oberlandesgericht Dresden anspruchserhöhend das grundlos zögerliches Regulierungsverhalten der eintrittspflichtigen Versicherung, die erst nach ihrer erstinstanzlichen Verurteilung und damit fast vier Jahre nach dem Unfall eine Abschlagszahlung von 5.000 Euro leistete, obwohl eine Haftung dem Grunde nach auf der Hand lag und allenfalls ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht kam.
Urteil des OLG Dresden vom 28.04.2017
Aktenzeichen: 6 U 1780/16
DAR 2017, 463