Ist der Mieter mietvertraglich zur Haltung eines „großen Hundes“ in der Mietwohnung berechtigt, kann der Vermieter nicht einwenden, der Hund könne dort nicht artgerecht gehalten werden. Das Recht zur Hundehaltung richtet sich alleine nach dem Mietvertrag. Im Übrigen war für den Bundesgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum ein Hund der Rasse Bearded Collie aufgrund seiner Größe und seines Gewichts nicht artgerecht im dritten Obergeschoss eines in der Großstadt Hamburg gelegenen Altbaus gehalten werden kann.
Beschluss des BGH vom 22.01.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 329/11
Info M 2013, 4