Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist die Rechtsberatung und Geschäftsbesorgung in fremden Rechtsangelegenheiten grundsätzlich Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind auch anderen Personen bzw. Unternehmen Rechtsdienstleistungen erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zu deren Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine solche Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Für das Landgericht Düsseldorf verstößt eine Autovermietung, die Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eines Geschädigten geltend macht, nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Urteil des Düsseldorf vom 14.07.2011
Aktenzeichen: 21 S 418/10
MRW 2011, 13