Verweigert ein Kind nach der Trennung der Eltern den Umgang mit einem Elternteil, liegt nicht selten – und häufig zu Recht – die Vermutung nahe, dass das Kind von dem Elternteil, bei dem es nach der Trennung lebt, entsprechend negativ beeinflusst wurde. Dies zu beweisen, ist jedoch oftmals nahezu unmöglich. Dem will nun das Oberlandesgericht Saarbrücken dadurch entgegenwirken, dass es dem zur Gewährung des Umgangsrechts verpflichteten Elternteil die Nachweispflicht dafür auferlegt, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel (Urteil oder gerichtlicher Vergleich) nicht zu vertreten hat.
Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, in welcher Weise er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen. Gelingt dieser Nachweis nicht in ausreichendem Maße, kann das Familiengericht durch Verhängung eines Ordnungsgeldes der Verwirklichung der Umgangsregelung Nachdruck verleihen.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 08.10.2012
Aktenzeichen: 6 WF 381/12
jurisPR-FamR 1/2013, Anm. 2
NJW-Spezial 2013, 5