Nach § 97a Abs. 2 UrhG beschränken sich die Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung eines Urheberrechtsverstoßes in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also durch eine Privatperson, auf 100 Euro. Hierzu ein vom Amtsgericht Köln entschiedener Fall:
Ein Privatmann hatte über die Internetplattform eBay von einem Händler einen Satz Leichtmetallfelgen gekauft. Aufgrund eines Verschuldens des Verkäufers konnte er die Felgen nicht nutzen. Um den Schaden möglichst gering zu halten, bot er daraufhin die Felgen bei eBay zum Weiterverkauf an. Dabei verwendete er sechs der vom Verkäufer gefertigten Lichtbilder. Dieser sah darin einen Urheberrechtsverstoß und verlangte pro Bild Schadensersatz von 300 Euro. Die anwaltlichen Abmahngebühren beliefen sich auf knapp 1.000 Euro.
Das Amtsgericht Köln hielt hier die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG für gerechtfertigt. Das Gericht sah unter den besonderen Umständen darüber hinweg, dass angesichts von sechs Urheberrechtsverletzungen eine Reduzierung der Abmahngebühren an sich nicht mehr statthaft gewesen wäre. Maßgebend war dabei auch der Umstand, dass die Auktion nur sieben Tage andauerte und sich die Urheberrechtsverletzung dadurch als doch recht geringfügig erwies. Letztlich musste sich der Abmahnanwalt mit Gebühren in Höhe von lediglich 100 Euro begnügen.
Urteil des AG Köln vom 21.04.2011
Aktenzeichen: 137 C 691/10
jurisPR-ITR 3/2012, Anm. 2