Die Erhebung von Rundfunkgebühren wurde zum 1. Januar 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) neu geregelt. Dabei wurden die Befreiungstatbestände des früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) weitestgehend übernommen. Eine wichtige Änderung ist jedoch insoweit eingetreten, als anders als bisher finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderung keine Befreiung mehr erhalten, sondern nur noch eine Ermäßigung auf einen Drittelbeitrag in Höhe von monatlich 5,99 Euro (§ 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV).
Der Verwaltungsgerichtshof München hält diese Umstellung grundsätzlich für rechtmäßig. Insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen vor, von denen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 RBStV kein Rundfunkbeitrag erhoben wird. Für behinderte und pflegebedürftige Personen, die in ihrer Privatwohnung leben, ist eine völlige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur durch Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers möglich.
Beschluss des VGH München vom 03.12.2013
Aktenzeichen: 7 ZB 13.1817
jurisPR-ITR 5/2014 Anm. 4