Die Vergütung für Hochzeits- und Trauerredner unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen wie bei einem ausübenden Künstler dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Entscheidend für die Gleichstellung mit einer künstlerischen Betätigung ist für den Bundesfinanzhof, dass die Darbietung des Trauer- oder Hochzeitsredners eine eigenschöpferische Leistung darstellt. Lediglich schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht steuerbegünstigt.
Urteil des BFH vom 03.12.2015
Aktenzeichen: V R 61/14
DStR 2016, 468