Kommt es bei der Entscheidung über anzuerkennende Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf die Angemessenheit des vereinbarten Pachtzinses (hier für eine Gaststätte) an, kann das Finanzamt diesen nicht mithilfe des ertragsorientierten Pachtwertes (sogenannte EOP-Methode), z.B. durch Internetrecherchen, ermitteln. Der Wert der Leistung hängt bei Miet- oder Pachtverhältnissen ganz wesentlich von den örtlichen Besonderheiten ab. Deshalb kommt es in rechtlicher Hinsicht auf die ortsübliche Marktmiete oder -pacht an.
Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss im Streifall das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z.B. einen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält.
Urteil des BFH vom 10.10.2018
IX R 30/17
DStR 2019, 376