Ein arbeitsloser Tischler verklagte einen Gynäkologen, der seine Mutter behandelt hatte, auf Schadensersatz. Wegen eines ärztlichen Kunstfehlers litt der Mann von Geburt an einem schweren Hörschaden. Der Arzt war zweifellos dem Grunde nach für die gesundheitliche Beeinträchtigung verantwortlich. Problematischer erwies sich jedoch die Festlegung der Höhe des Schadensersatzes. Der Geschädigte behauptete nämlich, er habe es wegen des Hörschadens nur zum Realschulabschluss und zu einer Handwerkerlehre gebracht. Ohne dieses Handikap hätte er studieren und wesentlich mehr verdienen können. Die Differenz zum Verdienst als Tischler verlangte er nun von dem Arzt ersetzt (sog. Erwerbsschaden).
Der Bundesgerichtshof stellte für derartige Fälle folgende Grundsätze auf: Ist bei der Verletzung eines jüngeren Kindes über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich, sind bei für die Ermittlung des Erwerbsschadens anzustellenden Prognosen auch der Beruf sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern zu berücksichtigen. Ferner sind alle aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Schadensereignis und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung auftretenden Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Ausbildung und Erwerbstätigkeit ohne den Schadensfall zu berücksichtigen. Es ist sodann von einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen. Kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Geschädigte ebenso erfolgreich gewesen wäre, wie in dem konkreten Fall sein als Vergleichsgröße herangezogener Bruder, ist ein entsprechender prozentualer Abschlag von dessen Gehalt zu machen.
Über die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs hat nun die Vorinstanz unter Beachtung dieser Grundsätze zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 05.10.2010
Aktenzeichen: VI ZR 186/08
MDR 2010, 1381
VersR 2010, 1607