Hat ein Kommanditist ohne rechtlichen Grund eine gewinnunabhängige Ausschüttung an die Kommanditgesellschaft zurückbezahlt, wobei er sich die erneute Einforderung der Ausschüttung vorbehält, ist die Rückzahlung als erneute Einzahlung der Einlage zu behandeln.
Der Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder aufgefüllt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.
Urteil des BGH vom 10.10.2017
Aktenzeichen: II ZR 353/15
WM 2018, 14