Die Prominenten Ernst August Prinz von Hannover und der Musikproduzent Dieter Bohlen sahen in einer von einem amerikanischen Zigarettenhersteller durchgeführten Werbekampagne mit ihrer Abbildung in Verbindung mit satirischen Texten eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in beiden Fällen die Werbekampagnen noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung besteht. Die Bezugnahme auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung sind daher so lange erlaubt, soweit die Verwendung der Namen nicht den Eindruck erweckt, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen (Urteile des BGH vom 05.06.2008, I ZR 223/05 und I ZR 96/07).
Die betroffenen Promis wollten diese Entscheidungen nicht hinnehmen und riefen schließlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Ohne Erfolg: Die Europarichter befanden, der BGH habe mit großer Sorgfalt ein „verbindliches Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und der Achtung des Privatlebens“ gefunden. Sie lobten die Entscheidungen hinsichtlich der Abwägungskriterien als geradezu vorbildlich. Prominente könnten in Zukunft schlechtere Karten haben, wenn ihre Namen oder Bilder ungefragt zu Werbezwecken genutzt werden.
Urteile des EGMR vom 19.02.2015
Aktenzeichen: 53495/09 u. 53649/09
NLMR 2015, 53