Nachdem ein Mitarbeiter mehrmals erst nach Beginn der Kernarbeitszeit mit seiner Arbeit begonnen hatte, versuchte der Arbeitgeber in einem Gespräch mit dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass er von ihm künftig ein korrektes Verhalten erwartet. Als der Mitarbeiter erneut verspätet zur Arbeit kam, wurde ihm fristlos gekündigt.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte die Kündigung für unwirksam, da der Arbeitnehmer zuerst hätte abgemahnt werden müssen. Informelle Gespräche können eine formelle Abmahnung, in der das Fehlverhalten beschrieben und auf eine Kündigung als Folge auf weiteres Zuwiderhandeln hingewiesen wird, nicht ersetzen und sind für eine Kündigung daher rechtlich unverbindlich.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.01.2010
Aktenzeichen: 6 Sa 270/09
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz