Hat ein Finanzamt Insolvenzeröffnungsantrag wegen Steuerschulden eines Unternehmens gestellt, kann das Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens davon abhängig machen, dass zur Glaubhaftmachung der Steuerschulden die Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaige Steueranmeldungen vorgelegt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Richtigkeit der Forderungszusammenstellung fraglich ist.
Beschluss des LG Magdeburg vom 28.11.2011
Aktenzeichen: 11 T 491/11 (087)
jurisPR-InsR 9/2012, Anm. 3