Nach einer Änderung des Bundesbankgesetzes im Jahre 2002 besteht weder auf nationaler noch auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene ein Rechtsanspruch auf Ersatz bzw. Umtausch beschädigter oder schadhafter Banknoten. Die Deutsche Bundesbank muss jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob sie einem Austauschbegehren entsprechen will, den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren.
Urteil des VG Frankfurt/Main vom 08.03.2007
Aktenzeichen: 1 E 2589/06
ZAP EN-Nr. 797/2007