Der Käufer einer mangelhaften Sache kann für die Dauer der Nachbesserung vom Verkäufer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Ferner kann dem Käufer ein Schadensersatzanspruch für den Fall zustehen, dass er den Kaufgegenstand nicht wie beabsichtigt einsetzen kann (z.B. Maschine für Warenproduktion) oder er den gekauften Gegenstand (hier bebautes Grundstück) aufgrund des Mangels nicht bzw. nicht zu der ohne Mangel möglichen Miete vermieten kann.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des Nutzungsausfallschadens nicht voraussetzt, dass sich der Verkäufer mit der Mängelbeseitigung in Verzug befunden haben muss.
Urteil des BGH vom 19.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 93/08
Betriebs-Berater 2009, 1939
NZM 2009, 619