Bei der vorzeitigen Beendigung einer Reise wegen gravierender Mängel steht dem Reisenden neben der (teilweisen) Rückzahlung des Reisepreises grundsätzlich auch ein angemessener Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden zu. Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist auf jeden einzelnen Reiseteilnehmer abzustellen. Die Höhe kann je nach Alter, beruflicher Stellung etc. unterschiedlich ausfallen. Das Landgericht Frankfurt am Main stellt klar, dass auch einem fünfjährigen Kind ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden zustehen kann. Bei Kleinkindern im Alter von zwei oder drei Jahren scheidet ein entsprechender Anspruch jedoch aus.
Urteil des LG Frankfurt a. M vom 06.01.2011
Aktenzeichen: 2-24 S 61/10
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