Bezieht ein Arbeitnehmer regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten Trinkgeld in nicht unerheblichem Umfang (hier Briefzusteller vor den Weihnachtstagen und zum Jahreswechsel), hat ihm der Arbeitgeber die infolge einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung entgangenen Kundenzuwendungen zu ersetzen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam ist.
Urteil des LAG Hamburg vom 13.02.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 69/07
EzA-SD 11/2008, 6