Kommt eine Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, wegen Annullierung eines Fluges den Fluggästen eine Hotelunterbringung anzubieten, nicht nach, ist der Fluggast berechtigt, selbst ein Hotelzimmer anzumieten und die Erstattung der Kosten von dem Luftfahrtunternehmen zu verlangen. Dieses kann dem nicht entgegenhalten, der Fluggast hätte ein günstigeres Hotel wählen müssen, ohne konkret vorzutragen, welches günstigere Hotelzimmer zu welchem Zimmerpreis verfügbar gewesen wäre.
Urteil des AG Rüsselsheim vom 21.09.2011
Aktenzeichen: 3 C 56/11 (36)
Pressemitteilung des AG Rüsselsheim