Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, in welcher Höhe ein Abmahnender die durch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstandenen Kosten erstattet verlangen kann, wenn sich nur ein Teil der geltend gemachten Ansprüche als begründet erweist.
Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten (wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige), das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die für die Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist.
Dies kann für den Bundesgerichtshof dann anders zu beurteilen sein, wenn der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Abmahnende im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche erhebt. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und die Kosten der Abmahnung sind einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind.
Urteil des BGH vom 31.10.2018
Aktenzeichen: I ZR 73/17
GRUR 2019, 82