Bietet eine Fluggesellschaft bei einer Annullierung eine anderweitige Beförderung zum Zielort an, ist sie hinsichtlich des annullierten Fluges weiterhin ausführendes Luftfahrtunternehmen. Hat der von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführte Ersatzflug Verspätung, bleibt daher die annullierende Airline zur Ausgleichszahlung verpflichtet.
Urteil des BGH vom 10.10.2017
Aktenzeichen: X ZR 73/16
RRa 2018, 27