Ein Vermieter kann grundsätzlich nur dann vom Mieter Schadensersatz wegen anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses nicht durchgeführter Instandsetzungsarbeiten verlangen, wenn er ihn hierzu unter Fristsetzung aufgefordert hat. Die Aufforderung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der Mieter unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die geschuldeten Arbeiten nicht ausführen wird. Eine solche Erfüllungsverweigerung kann auch im bloßen Auszug des Mieters liegen, allerdings nur dann, wenn der Mieter, ohne jegliche Renovierungsarbeiten durchzuführen, auszieht, obwohl das Mietobjekt ganz offensichtlich völlig verwohnt und in einem abgewirtschafteten und – wie hier – katastrophalen Zustand ist.
Zieht ein Mieter aus, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen, so liegt in diesem Verhalten jedoch dann keine endgültige Erfüllungsverweigerung, wenn der Mieter ein Vermieterschreiben erhalten hat, nach dessen Inhalt er davon ausgehen konnte, dass der Vermieter nach der vollständigen Räumung gesondert an ihn herantreten werde, wenn Schönheitsreparaturen auszuführen sein sollten.
Beschluss des KG Berlin vom 09.06.2008
Aktenzeichen: 12 U 183/07
KGR Berlin 2008, 812