Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG und § 242 BGB), wenn der Antragsteller versucht, den Erlass der einstweiligen Verfügung dadurch zu erschleichen, dass er in seinem Antrag lediglich vorträgt, der Antragsgegner habe auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben, und zugleich verschweigt, dass sich der Antragsgegner umfangreich dazu geäußert und begründet hat, weshalb die Abmahnung unberechtigt ist.
Ein solches Verhalten stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts München eine grobe Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht dar. Ein derartiger Antrag ist daher zurückzuweisen. Der Antragsteller hat in diesem Fall dem Antragsgegner die für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.
Urteil des OLG München vom 08.06.2017
Aktenzeichen: 29 U 1210/17
WRP 2017, 1523