Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik „Telefonnummer“ enthaltene Angabe „zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“ genügt nicht dem wettbewerbsrechtlichen Transparenzgebot. Die Teilnahmebedingungen müssen klar und eindeutig dargestellt, die Angaben also hinreichend wahrnehmbar und verständlich sein.
Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof hielt insbesondere die in der Einwilligungserklärung enthaltene Formulierung „für Angebote aus dem Abonnementbereich“ für missverständlich. Die Einwilligung in Werbeanrufe ist nach dem Gesetz nur innerhalb des jeweiligen Vertragszwecks zulässig. Diese Grenze war durch die „schwammige und völlig konturlose“ Formulierung eindeutig überschritten. Das Unternehmen wollte sich offensichtlich eine möglichst weitreichende Einwilligungserklärung der angesprochenen Verbraucher erschleichen. Es wurde daher verurteilt, die weitere Verwendung der vorformulierten Einwilligungserklärung zu unterlassen.
Urteil des BGH vom 14.04.2011
Aktenzeichen: I ZR 50/09
WRP 2011, 863
GRUR 2011, 629