Versteckt ein Beschäftigter eines Supermarktes Artikel mit noch nicht abgelaufenem Haltbarkeitsdatum und holt er sie nach Überschreitung des Verfallsdatums dann später hervor, um eine für diese Fälle vom Arbeitgeber zugesagte Prämie (hier 2,50 Euro pro gefundenen Artikel) zu kassieren, macht er sich des (versuchten) Betrugs strafbar.
Beschluss des OLG München vom 28.01.2009
Aktenzeichen: 5 St RR 12/09
NJW 2009, 1288