Ein Polizeibeamter, der zum Streifendienst auf einem Polizeiboot in der Ostsee eingesetzt wurde, machte für seine gesamte Dienstzeit, also auch für die Zeit der Dienstbereitschaft, eine „Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ geltend. Der Dienstherr wollte die Zulage nur für die tatsächlich durchgeführten Streifenfahrten zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht sah für die unterschiedliche Behandlung der Dienstzeiten keinen hinreichenden Grund.
Bereitschaftsdienst ist die Pflicht, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort zu einem jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist, und ist daher wie der Volldienst zulagefähig. Der Dienstherr musste die Erschwerniszulage daher auch für die Bereitschaftszeiten (hier Seewache) bezahlen.
Urteil des BVerwG vom 22.01.2009
Aktenzeichen: 2 C 90.07
NJW Heft 17/2009, Seite X