Beauftragt ein zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befugter Fachverband einen Anwalt mit einer – sachlich berechtigten – Abmahnung, müssen die dadurch entstandenen Anwaltskosten nur dann nicht von dem Abgemahnten erstattet werden, wenn sich der Fachverband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen „zur Aufgabe gemacht“ hat. Dies hängt nicht allein davon ab, ob die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Satzung als Aufgabe des Verbands erwähnt ist.
Das für die Beurteilung entscheidende Kriterium kann daher letztlich nur sein, ob die Abmahntätigkeit des Fachverbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen – auch im Interesse der Abmahnungsgegner – zur Verfolgung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde. Dem Verband muss dabei allerdings ein Beurteilungsspielraum bleiben, wie er seine Abmahntätigkeit gestalten will.
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.02.2016
Aktenzeichen: 6 U 150/15
BB 2016, 642
GRURPrax 2016, 178