Lässt der Inhaber eines Kfz-Stellplatzes ein dort unbefugt parkendes Fahrzeug abschleppen, ist der Halter des falsch parkenden Wagens nicht nur zur Erstattung der Abschleppkosten verpflichtet, sondern er hat auch die Gebühren des eingeschalteten Anwalts zu erstatten, der in einem Schreiben die Kostenerstattung geltend gemacht und den Falschparker zur Unterlassung weiterer Zuwiderhandlungen aufgefordert hat.
Urteil des AG Augsburg vom 20.12.2007
Aktenzeichen: 22 C 5276/07
DAR 2008, 91