Das Amtsgericht München hatte sich mit der häufig auftretenden Rechtsfrage zu befassen, ob ein wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung oder eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes zu Unrecht Abgemahnter vom Abmahnenden die durch die zur Abwehr des Anspruchs angefallenen Kosten für einen Rechtsanwalt ersetzt verlangen kann.
Grundsätzlich gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, mit unberechtigten Forderungen konfrontiert zu werden, sodass eine Erstattungsfähigkeit von entsprechenden Rechtsverteidigungskosten nicht ohne Weiteres gegeben ist. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn die Abmahnung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht und der Abmahnende bei deren Richtigstellung damit rechnen muss, dass die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind.
Urteil des AG München vom 19.11.2012
Aktenzeichen: 251 C 207/12
JurPC Web-Dok. 63/2013