Hat die in einem Zivilprozess beklagte Partei einen Rechtsanwalt beauftragt, worauf dieser seine Beauftragung bei Gericht angezeigt hat, hat ihr die Gegenseite die Anwaltskosten auch dann zu erstatten, wenn sie die Klage zwischenzeitlich zurückgenommen hat und dies dem Beklagten bei der Beauftragung seines Anwalts noch nicht bekannt war.
Beschluss des BGH vom 23.05.2019
V ZB 196/17
NZM 2019, 627