Die Kosten eines auf Veranlassung einer Prozesspartei eingeholten Privatgutachtens sind nur dann notwendig und damit von der unterliegenden Gegenseite zu erstatten, wenn es erforderlich war, vor Beginn oder während des Rechtsstreits einen eigenen Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung zu beauftragen.
Werden im Rahmen eines Bauprozesses umfangreiche Gutachten, die die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, stellt sich für die betroffene Partei bereits die Frage, welche Tatsachen für eine substantiierte Klageerwiderung wesentlich sind. In diesen Fällen ist es einer Partei nicht zumutbar, ohne sachverständige Hilfe einen Prozess zu führen, dessen Grundlagen sie nicht verstehen kann. Im Falle des Obsiegens sind daher die Kosten für das ohne einen gerichtlichen Beweisbeschluss eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.
Beschluss des BGH vom 12.09.2018
Aktenzeichen: VII ZB 56/15
BauR 2019, 146