Ein Autofahrer erlitt unverschuldet einen Verkehrsunfall. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf netto knapp über 3.000 Euro und den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Pkws auf 7.800 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte zunächst nur die geschätzten Netto-Reparaturkosten. Der Geschädigte verkaufte daraufhin den Unfallwagen und erwarb für 8.700 Euro von privat ein Ersatzfahrzeug. Er verlangte von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nun noch die Mehrwertsteuer auf die geschätzten Reparaturkosten.
Nach § 249 Abs. 2, Satz 2 BGB umfasst der Schadensersatz die Mehrwertsteuer nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Im Falle einer Reparatur muss der Geschädigte die Werkstattrechnung vorlegen und erhält dann den Bruttobetrag erstattet. Wählt der Geschädigte jedoch – wie hier – den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist. Erfolgte der Ankauf des Ersatzfahrzeuges von privat, muss sich der Geschädigte mit dem Ersatz der geschätzten Nettoreparaturkosten begnügen.
Urteil des BGH vom 22.09.2009
Aktenzeichen: VI ZR 312/08
EBE/BGH 2009, 355
NJW-Spezial 2009, 730
DAR 2009, 689