Ein Prozessbeteiligter kann von der in einem Zivilverfahren unterlegenen Gegenseite auch solche Kosten erstattet verlangen, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Dazu können auch Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig gewesen sind, sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes halten und die angestrebten Feststellungen nicht einfacher oder billiger zu erzielen gewesen wären.
So sprach der Bundesgerichtshof einem Ehemann grundsätzlich die Kostenerstattung entstandener Detektivkosten zu, die durch die Überwachung seiner geschiedenen Ehefrau entstanden waren, um dieser das Zusammenleben mit einem anderen Mann nachzuweisen. Die Ermittlungen bestätigten schließlich den Verdacht, worauf das Familiengericht der Ehefrau weitere Unterhaltsansprüche versagte.
Für nicht erstattungsfähig hielten die Karlsruher Richter hingegen die Kosten für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils der Ex-Frau, das durch Anbringung eines GPS-Senders an deren Pkw durch den Detektiv ermöglicht wurde. Die permanente Überwachung mittels GPS-Systems, mit dem ein lückenloses Bewegungsprofil erstellt werden kann, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der überwachten Person dar und ist daher unzulässig. Dementsprechend sind die dafür entstandenen Kosten auch nicht erstattungsfähig.
Urteil des BGH vom 15.05.2013
Aktenzeichen: XII ZB 107/08
NJW 2013, 2668
FamRZ 2013, 1387