Ein Plakatierungsunternehmen hatte einen Konkurrenten in Verdacht, systematisch seine Plakate abzuhängen und zu beschädigen. Zum Nachweis des Fehlverhaltens beauftragte das Unternehmen eine Detektei, der es nach Einschleusung eines Mitarbeiters tatsächlich gelang, den Nachweis der mutwilligen Beschädigung der Plakate zu erbringen. Neben der Unterlassung des wettbewerbsbehindernden Verhaltens verlangte das betroffene Plakatierungsunternehmen auch den Ersatz der Detektivkosten.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt den Anspruch dem Grunde nach für gegeben. Es bestand ein konkreter Verdacht für ein wettbewerbswidriges Verhalten, den der Betroffene nur durch Einschaltung einer Detektei erhärten konnte. In der Höhe musste das klagende Unternehmen allerdings erhebliche Abstriche hinnehmen. Das Gericht hielt eine Reihe von Aktivitäten der Detektei nicht für erforderlich (z.B. stundenlange Observierung einer Betriebsfeier des Konkurrenten). Zudem hätte die Tätigkeit nach dem erfolgreichen Nachweis von vier Verstößen eingestellt werden können.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.09.2009
Aktenzeichen: 6 U 52/09
Wirtschaftswoche Heft 43/2009, Seite 111