Rechnet ein Unfallgeschädigter seinen Kfz-Schaden auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags ab, verweigert die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers meist die Erstattung der Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags, da diese von der Werkstatt bei einer Reparatur des Wagens in voller Höhe auf die Reparaturkosten angerechnet werden. Das Landgericht Hildesheim hält diese Praxis zumindest nicht in allen Fällen für gerechtfertigt.
Sieht der Geschädigte von der Erstellung eines wegen Überschreitens der Bagatellgrenze an sich zulässigen, teureren Sachverständigengutachtens ab und rechnet er den Schaden mit einem günstigeren Kostenvoranschlag ab, sind ihm die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten.
Urteil des LG Hildesheim vom 04.09.2009
Aktenzeichen: 7 S 107/09
DAR 2009, 651