Eine im Hinblick auf den ab 1. August 2013 bundesweit geltenden gesetzlichen Anspruch auf Krippenplätze für ein- bis dreijährige Kinder hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein besonders brisantes Urteil erlassen:
Nach dem Rheinland-Pfälzischen Kindertagesstättengesetz besteht ein derartiger Anspruch bereits jetzt für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an. Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, können die betroffenen Eltern die Erstattung der Kosten verlangen, die ihnen durch die Unterbringung ihres Kindes in einer privaten Kinderkrippe entstehen.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Wenn die Leipziger Richter das Urteil bestätigen, kann im Sommer auf die sich mit der Schaffung entsprechender Einrichtungen erheblich in Verzug befindlichen Kommunen eine immense Schadensersatzwelle zukommen.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2012
Aktenzeichen: 7 A 10671/12
JAmt 2012, 603
RdW Heft 23/2012, Seite V