Ein 54-jähriger langzeitarbeitsloser Akademiker bewohnte ein möbliertes Zimmer in einem Obdachlosenheim. Seine ihm verbliebenen Möbel und sonstigen Sachen lagerte er in einer Scheune ein. Der zuständige Sozialhilfeträger verweigerte die Übernahme der monatlichen Lagerkosten von 77 Euro mit der Begründung, eine Scheune sei kein Wohnraum.
Das Bundesverwaltungsgericht legt den Begriff der Unterkunft jedoch weiter aus. Eine Unterkunft im Sinne des Gesetzes ist nicht nur Wohnraum, sondern umfasst alles, was für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig ist. Ist der Wohnraum – wie hier – sehr beengt, muss der Sozialhilfeträger zumindest für eine gewisse Zeit auch einen Lagerraum bezahlen. Der Anspruch besteht jedenfalls dann, wenn die Kosten für die Wohnung und für den Lagerraum zusammen die Regelkosten für eine Wohnung nicht übersteigen.
Urteil des BSG vom 16.12.2008
Aktenzeichen: B 4 AS 1/08 R
NJW Heft 17/2009, Seite X