Einer obsiegenden Prozesspartei sind vom Prozessgegner nur solche Kosten zu erstatten, die ihren Grund allein in der Tatsache des Obsiegens im Prozess haben, nicht dagegen Kosten und Aufwendungen, die in den Verantwortungsbereich der Partei fallen und für den Gegner nicht voraussehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn neben dem bereits beauftragten Rechtsanwalt eine Hilfsperson eingeschaltet wird. So lehnte das Oberlandesgericht Hamm die Erstattungsfähigkeit der von einer Frau im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung entstandenen Kosten für ein externes Unternehmen ab, das von ihr damit beauftragt wurde, die mit dem Verfahren verbundenen „Mühewaltungen“ zu übernehmen, wie beispielsweise Aktenstudium, Weitergabe notwendiger Informationen an den eigenen Prozessbevollmächtigten und auch die Teilnahme an Gerichtsterminen.
Derartige Mühen und Kosten fallen unter das allgemeine Lebensrisiko und sind ausnahmsweise nur dann erstattungsfähig, wenn die Prozesspartei selbst mangels Sachkunde oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist, den Prozessstoff zu überblicken und zu verarbeiten. Dies konnte hier nicht festgestellt werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 02.10.2012
Aktenzeichen: II-6 WF 184/12
jurisPR-FamR 6/2013, Anm. 3