Ein Hauseigentümer kaufte bei einem Fachgeschäft für Bodenbeläge Massivholzfertigparkett, das er anschließend von einem Schreiner in seinem Wohnhaus verlegen ließ. Der Schreiner ging dabei nach einer von dem Händler mitgelieferten Verlegeanleitung vor. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Der Händler und der Hersteller sahen die Ursache in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wiesen die Mängelrüge des Käufers zurück. Der holte daraufhin ein Privatgutachten ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig angegebene Art der Verlegung zurückzuführen seien. Auf dieser Grundlage verlangte der Hauseigentümer eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Käufer neben der Minderung des Kaufpreises auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht. Da die Aufwendungen für das Gutachten ursprünglich „zum Zwecke der Nacherfüllung“ getätigt worden sind, war es nach Auffassung der Richter unschädlich, dass der Kunde nach Erstellung des Gutachtens schließlich erfolgreich zur Minderung des Kaufpreises übergangen ist. Denn ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststehen.
Urteil des BGH vom 30.04.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 275/13
ZIP 2014, 1127
BB 2014, 1409