Die in einem Zivilprozess unterlegene Partei hat dem obsiegenden Prozessgegner die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts zu erstatten. Reisekosten eines Anwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, muss der Unterlegene jedoch nur insoweit übernehmen, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung)).
Hierzu stellt das Landgericht Düsseldorf klar, dass sich diese Regelung gerade nicht auf den wohnortsansässigen, sondern auf den im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bezieht. Daraus folgt, dass der Rechtsuchende grundsätzlich nicht gehalten ist, mit der Rechtsverfolgung einen innerhalb seines Wohnorts praktizierenden Anwalt zu beauftragen. Da er somit ohne nachteilige Folgen auf die Erstattungsfähigkeit berechtigt ist, sich einen Rechtsvertreter an einem anderen Ort als dem Gerichtsbezirk zu nehmen, kann er, wenn er einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragt, stets zumindest die Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen. Dabei kann es wegen des Zuschnitts eines Gerichtsbezirks vorkommen, dass diese höchstmögliche Entfernung größer ist als die Entfernung zwischen Kanzleisitz des außerbezirklichen Anwalts zum Gerichtsort. In diesem Fall sind dessen Fahrtkosten vollständig zu erstatten.
Beschluss des LG Düsseldorf vom 18.12.2014
Aktenzeichen: 6 O 455/11
NJW 2015, 498