Nach dem Kauf eines Mietshauses rechnete der Erwerber die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten ab. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Voreigentümer habe über 20 Jahre lang keine Betriebskosten verlangt.
Für den Bundesgerichtshof spielte dies keine Rolle. Auch nach einer so langen Zeit führt die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen nicht automatisch zur Verwirkung hinsichtlich der künftigen Forderungen. Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn – abgesehen vom bloßen Zeitablauf – Umstände vorliegen, die für den Schuldner einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen haben, dass der Gläubiger auch künftig von der Geltendmachung seiner Ansprüche absehen wird. Derartige Umstände waren für die Bundesrichter hier nicht ersichtlich.
Urteil des BGH vom 13.02.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 14/06
NJW 2008, 1302