Ein Anlageberater kommt seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht nach, wenn er einen Kunden vor dem Kauf riskanter Wertpapiere auf das Risiko von Kursverlusten hinweist. Eines ausdrücklichen Hinweises auf einen Totalverlust bedarf es nicht. Vielmehr reicht es aus, wenn die Möglichkeit eines Totalverlustes in einem dem Kunden übergebenen Verkaufsprospekt erwähnt ist.
Mit dieser Begründung wies das Landgericht Frankfurt am Main die Klage eines Kapitalanlegers ab, der seine Bank wegen Falschberatung beim Erwerb von Lehman-Zertifikaten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte. Das amerikanische Kreditinstitut war im September 2008 insolvent geworden; die Zertifikate sind nun völlig wertlos.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 28.11.2008
Aktenzeichen: 2-19 O 62/08
VuR 2009, 144