Der Geschäftsführer einer GmbH hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er seine Obliegenheiten, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Das Kammergericht Berlin weitet diese in § 43 GmbHG geregelte persönliche Haftung nunmehr erheblich für den Fall aus, dass der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH seine Pflichten verletzt und der Schaden nicht bei der GmbH, sondern bei der Kommanditgesellschaft eintritt.
Die Richter bejahten eine drittschützende Wirkung der Organstellung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen.
Urteil des KG Berlin vom 24.02.2011
Aktenzeichen: 19 U 83/10
GWR 2011, 163
NJW-Spezial 2011, 241