Hat ein Finanzberater als Kaufanreiz für den Erwerb einer Eigentumswohnung die wirtschaftliche Rentabilität besonders herausgestellt, muss er auch über die hierfür bedeutsamen tatsächlichen Umstände richtig und vollständig informieren. Er verletzt daher seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie oder ihres Wertsteigerungspotenzials gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst. Eine Falschberatung kann auch darin liegen, dass sich bei einer langfristigen Finanzierung des Immobilienkaufs die damit einhergehenden Steuervorteile durch den sich Jahr für Jahr verringernden Zinsanteil reduzieren.
Reichen die bei optimistischer Prognose realistischerweise zu erwartenden Wertsteigerungen von Eigentumswohnungen noch nicht einmal aus, um nach dem angegebenen Zeitraum einen Verkaufserlös zu erzielen, der alle Kosten des Erwerbers deckt, hat der Verkäufer falsche Vorstellungen über die Werthaltigkeit der Immobilie geweckt und damit seine Verpflichtung verletzt, über alle Umstände aufzuklären, die für eine von ihm als Kaufanreiz herausgestellte Rentabilität des Erwerbs von Bedeutung sind oder sein können. Liegt demnach ein Beratungsfehler vor, kann der Erwerber von dem Finanzberater Schadensersatz in Höhe der erlittenen Verluste verlangen.
Versäumnisurteil des BGH vom 17.06.2016
Aktenzeichen: V ZR 134/15
NJW 2017, 248