Betreut eine geschiedene Frau die beiden gemeinsamen Kinder im Alter von sechs und neun Jahren, kann auch nach der Neuregelung des Unterhaltsrechts, die den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit stärkt, keine Vollzeittätigkeit erwartet werden. Bei der Betreuung von zwei Grundschulkindern hält das Oberlandesgericht Düsseldorf eine täglich fünfstündige Erwerbstätigkeit für ausreichend und zumutbar.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.05.2008
Aktenzeichen: II-2 WF 62/08
NJW-Spezial 2008, 452
FamRZ 2008, 1861