Einem bei einem unverschuldeten Unfall Verletzten ist neben den Behandlungskosten und einem Schmerzensgeld nach § 842 BGB auch der sogenannte Erwerbsschaden zu ersetzen. Dadurch sollen die Nachteile, welche die Verletzungshandlung „für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt“, ausgeglichen werden. Für den Bundesgerichtshof entsteht ein Erwerbsschaden auch demjenigen, der infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II verliert.
Urteil des BGH vom 25.06.2013
Aktenzeichen: VI ZR 128/12
EBE/BGH 2013, 246
VersR 2013, 1050