Ein Grundstückseigentümer brachte auf seiner Seite der Grenzmauer zum Nachbarn zwei Ornamente an, einen Salamander und eine Sonne aus Metall. Die Mauer gehörte seinem Nachbarn, der keinem Streit aus dem Weg ging. Der klagte auf Beseitigung der Ornamente.
Vor dem Amtsgericht stieß er damit auf wenig Verständnis. Zum einen befanden sich die Ornamente auf der Seite des beklagten Nachbarn und störten ihn nicht. Für einen Beseitigungsanspruch wäre eine gegenwärtige Beeinträchtigung erforderlich gewesen. Dafür reichte es jedoch nicht aus, dass der Mauereigentümer irgendwann einmal in der Zukunft die Wand streichen lassen will und der andere die Ornamente dann vielleicht nicht entfernen wird. Zum anderen war dem Klagevortrag unschwer zu entnehmen, dass es dem klagenden Grundstückseigentümer in erster Linie um „erzieherische“ Gründe ging. Der Amtsrichter sah darin einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und wies die Klage ab.
Urteil des AG München vom 15.07.2010
Aktenzeichen: 281 C 17376/09
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