Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 Prozent, höchstens um 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung in diesem Sinne verlangt einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
Da die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer „Essen auf Rädern“ anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt, können die hierfür anfallenden Kosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Urteil des FG Münster vom 15.07.2011
Aktenzeichen: 14 K 1226/10 E
Wirtschaftswoche Heft 34/2011, Seite 102