Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Auskunftsklage eines eingetragenen Vereins, der zu seinen Zielen die Förderung des demokratischen Staatswesens, die Aufklärung über die Tätigkeiten von Abgeordneten und die Information über politische Entscheidungsprozesse, deren Ergebnisse er auf seiner Internetseite veröffentlicht, zählt, gegenüber dem Bundeskanzleramt statt. Gegenstand des Auskunftsersuchens war, wann und aus welchem gesellschaftlichen Anlass nicht private Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt stattfanden, an denen auch Personen teilnahmen, die weder ein politisches Amt oder Mandat innehatten.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der antragstellende Verein insoweit auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und sein Interesse an einer Berichterstattung berufen konnte, da er auf seiner Internetseite ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot zur Verfügung stellt. Demgegenüber standen der Auskunftserteilung keine schutzwürdigen Interessen entgegen. Insbesondere war der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung hier nicht berührt. Die begehrten Auskünfte betrafen keine laufenden, sondern zwischenzeitlich abgeschlossene Vorgänge. Die Informationen ließen auch weder Schlüsse auf die Willensbildung der Bundeskanzlerin zu bestimmten Themen noch auf das Ergebnis einer solchen Willensbildung oder künftige Regierungsentscheidungen zu. Die Entscheidung erging im Eilverfahren und kann von der Bundesregierung mit einer Beschwerde angefochten werden.
Beschluss des VG Berlin vom 23.06.2017
Aktenzeichen: VG 27 L 295.17
Pressemitteilung des VG Berlin