Nach deutschem Recht darf ein Kind keinen Doppelnamen führen. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn in der in einem anderen EU-Staat ausgestellten Geburtsurkunde für das Kind ein Doppelname eingetragen wurde. Dann muss – so der Europäische Gerichtshof – der Name auch von deutschen Standesbehörden anerkannt werden. Im entschiedenen Fall, handelte es sich um ein Kind, das in Dänemark mit einem deutschen (Frau Paul) und einem dänischen Elternteil (Herr Grunkin) geboren wurde. In die Geburtsurkunde ließen die Eltern für das Kind den nach dänischem Standesrecht zulässigen Familiennamen Grunkin-Paul eintragen.
Urteil des EuGH vom 14.10.2008
Aktenzeichen: C-353/06
VRA 2008, 175