Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „Cannabis“ für Getränke, die Hanf enthalten können, unzulässig ist. Dies wurde damit begründet, dass Durchschnittsverbraucher die Marke „Cannabis“ als Beschreibung eines Merkmals (insb. berauschende Wirkung) der fraglichen Produkte wahrnehmen. Dieses Merkmal kann für die Kaufentscheidung des Verbrauchers entscheidend sein, weil ihn die Möglichkeit reizen könnte, die gleichen Wirkungen wie mit dem Konsum von Cannabis zu erzielen.
Urteil des EuG vom 19.11.2009
Aktenzeichen: T-234/06
MarkenR 2009, 579